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   OVG Niedersachsen, 23.09.2003 - 5 LC 134/03   

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OVG Niedersachsen, 23.09.2003 - 5 LC 134/03 (https://dejure.org/2003,14051)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.09.2003 - 5 LC 134/03 (https://dejure.org/2003,14051)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. September 2003 - 5 LC 134/03 (https://dejure.org/2003,14051)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 365
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 28.04.1988 - 2 C 58.85

    Bundesbahnbeamter - Dienstherr - Kostenbeihilfe - Alkoholentwöhnungsbehandlung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.2003 - 5 LC 134/03
    Dieser Auslegung der wegen ihrer besonderen rechtlichen Form und ungewöhnlichen rechtlichen Bedeutung wie Rechtsvorschriften auszulegenden Beihilfevorschriften (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 28.4.1988 - 2 C 58.85 -, BVerwGE 79, 249) kann entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung nicht entgegengehalten werden, es sei systemwidrig, im Rahmen der Beihilfevorschriften auf die Vorschriften über die Pflegeversicherung im SGB XI Bezug zu nehmen.

    Soweit - wie hier - die Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe ausschließen, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats auf die allgemeine Vorschrift über die Fürsorgepflicht allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (BVerwG, Urt. v. 28.4.1988 - 2 C 58.85 -, BVerwGE 79, 249, 253; Urt. v.  10.6.1999 - 2 C 29.98 -, NVwZ-RR 2000, 99; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.9.2000 - 5 L 1411/00 -).

    Eine solche Wesenskernverletzung kann zwar angenommen werden, wenn der Dienstherr für unvermeidliche, unmittelbar zur krankheitsgemäßen Unterbringung und Behandlung anfallende Aufwendungen weder unmittelbar noch mittelbar ärztliche Beihilfeleistungen vorsieht (vgl. BVerwGE 79, 249, 253), jedoch ist diese Annahme in dem hier zu beurteilenden Fall nicht gerechtfertigt, weil die Beihilfevorschriften eine Beihilfefähigkeit der pflegebedingten Aufwendungen in Höhe von 2.500,-- DM monatlich vorsehen.

  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79

    Beihilfe - Beihilfeberechtigter - Beihilfefähige Aufwendungen - Bemessungssatz -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.2003 - 5 LC 134/03
    Eine Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern kann auch nicht mit der Begründung angenommen werden, durch die von dem Kläger während der hier maßgeblichen Zeit für die pflegebedingten Aufwendungen zu leistenden Zahlungen in Höhe von etwa 500,-- DM monatlich würde eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung eintreten (vgl. zu dieser Vorsaussetzung: BVerwG, Urt. v. 18.6.1980 - 6 C 19.79 -, BVerwGE 60, 212, 220; BVerwG, Urt. v. 24.08.1990 - 2 C 7.94 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 270 § 9 BhV, Nr. 3).
  • BVerwG, 10.06.1999 - 2 C 29.98

    Beihilfe, beamtenrechtliche - für Fahrkosten; Fahrkosten, beamtenrechtliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.2003 - 5 LC 134/03
    Soweit - wie hier - die Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe ausschließen, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats auf die allgemeine Vorschrift über die Fürsorgepflicht allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (BVerwG, Urt. v. 28.4.1988 - 2 C 58.85 -, BVerwGE 79, 249, 253; Urt. v.  10.6.1999 - 2 C 29.98 -, NVwZ-RR 2000, 99; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.9.2000 - 5 L 1411/00 -).
  • BVerwG, 24.08.1995 - 2 C 7.94

    Beihilfe nur für die 'Unterbringung geistig Kranker in Pflegeeinrichtungen'

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.2003 - 5 LC 134/03
    Eine Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern kann auch nicht mit der Begründung angenommen werden, durch die von dem Kläger während der hier maßgeblichen Zeit für die pflegebedingten Aufwendungen zu leistenden Zahlungen in Höhe von etwa 500,-- DM monatlich würde eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung eintreten (vgl. zu dieser Vorsaussetzung: BVerwG, Urt. v. 18.6.1980 - 6 C 19.79 -, BVerwGE 60, 212, 220; BVerwG, Urt. v. 24.08.1990 - 2 C 7.94 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 270 § 9 BhV, Nr. 3).
  • BVerwG, 25.06.1987 - 2 C 57.85

    Anrechnung von allein mit zusätzlichen eigenen Mitteln - über die zumutbare

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.2003 - 5 LC 134/03
    57.85 -, BVerwG 77, 331, 334 m. w. Nachw.).
  • BVerwG, 21.11.1994 - 2 C 5.93

    Beihilfe auch zu den Mehrkosten eines Zweibettzimmers mit Nasszone -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.09.2003 - 5 LC 134/03
    Da sich danach die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der von dem Kläger geltend gemachten pflegebedingten Aufwendungen auf 2.500,-- DM monatlich unmittelbar aus den Beihilfevorschriften (§ 9 Abs. 7 Satz 1 BhV i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 2, 43 Abs. 5 SGB XI) ergibt, kann diese Begrenzung entgegen der mit der Berufung vertretenen Auffassung auch nicht mit der Begründung als rechtswidrig angesehen werden, sie beruhe auf den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zu § 9 Abs. 7 BhV (zusammengefasst in der Anlage zum BMI Rundschreiben vom 12.12.2001, GMBl. 2002, 147, 178; vgl. auch: Topka/Möhle, 5. Aufl., S. 9/9 zu § 9 BhV), also auf einem ministeriellen Rundschreiben, durch das - wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe - der Inhalt der als allgemeine Verwaltungsvorschriften nach § 200 BBG erlassenen BhV weder eingeschränkt noch geändert noch authentisch interpretiert werden könne (vgl.: BVerwG, Urt. v. 21.11.1994 - 2 C 5.93 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 270 § 6 BhV Nr. 8 m. w. Nachw.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2009 - 1 A 1524/08

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beihilfe zu Pflegekosten in Höhe der den

    Er hat die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von pflegebedingten Aufwendungen auf einen "gedeckelten Betrag" für rechtmäßig erachtet und auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. September 2003 - 5 LC 134/03 - verwiesen.

    Die Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Aufwandes ergibt sich somit entweder bereits unmittelbar aus dem Verweis in Nr. 6.10 BEV-RiPfl auf die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen (§ 84 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) und dem damit (mittelbar) einhergehenden Verweis auf § 43 Abs. 2 SGB XI, welcher die Aufwendungen bei vollstationärer Pflege nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit konkretisiert, so im Ergebnis Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. September 2003 - 5 LC 134/03 -, juris, Rn. 29 ff. zu § 9 Abs. 7 BhV (in der Fassung der Bekanntgabe von 1997); a.A. VG Regensburg, Urteil vom 28. April 2008 - RO 8 K 07.00678 -, juris, Rn. 38, oder aber zumindest aus der Zusammenschau von Nr. 6.10 BEV-RiPfl mit den hierzu erlassenen Hinweisen, welche die in Rede stehenden Pauschbeträge des § 43 Abs. 2 SGB XI betragsmäßig widergeben.

    vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, z.B. Urteile vom 10. Juni 1999 - 2 C 29/98 -, juris, Rn. 21, 22, und vom 31. Januar 2002 - 2 C 1/01 -, juris, Rn. 17; ferner etwa Senatsurteil vom 24. Mai 2006 - 1 A 3706/04 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. September 2003 - 5 LC 134/03 -, a.a.O.

    In diesem Sinne schon Senatsurteil vom 26. November 2007 - 1 A 35/06 -, juris, Rn. 88 ff.; a.A. wohl Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. September 2003 - 5 LC 134/03 -, juris, Rn. 31, jeweils zu § 9 Abs. 7 Satz 6 BhV (in der Fassung der Bekanntgabe von 1997).

    Auch der Gesichtspunkt, der beihilferechtliche Fürsorgegeber dürfe zur näheren Bestimmung der Angemessenheit beihilfefähiger Aufwendungen standardisierend auf andere Regelwerke Bezug nehmen und insoweit ergebe sich kein wesentlicher Unterschied zwischen den hier in Bezug genommenen Bestimmungen über die gesetzliche Pflegeversicherung und etwa den Gebührenordnungen der Ärzte und Zahnärzte, vgl. in diesem Sinne etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. September 2003 - 5 LC 134/03 -, juris, Rn. 30, greift nur bedingt und schließt es insbesondere nicht völlig aus, in besonderen Fallgestaltungen Ansprüche des Beamten gegen seinen Dienstherrn unmittelbar aus der Fürsorgepflicht zuzulassen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2007 - 1 A 35/06
    In diesem Zusammenhang kann letztlich offen bleiben, ob sich die betreffende Begrenzung des beihilferechtlich berücksichtigungsfähigen Aufwandes zu dem fraglichen Zeitpunkt bereits unmittelbar aus dem Verweis des § 9 Abs. 7 Satz 1 BhV auf die Rechtslage nach dem SGB XI - und damit (mittelbar) auch den dort die Aufwendungen bei vollstationärer Pflege nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit konkretisierenden § 43 Abs. 2 - ergeben hat, in diesem Sinne etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. September 2003 - 5 LC 134/03 -, NVwZ-RR 2004, 365, oder erst aus einer Zusammenschau des § 9 Abs. 7 Satz 1 BhV mit den die in Rede stehenden Pauschbeträge - im Vergleich zu § 43 Abs. 2 SGB XI in der Sache unterschiedslos - als norminterpretierende Verwaltungsvorschriften ausdrücklich beziffernden Hinweisen zu den Beihilfevorschriften (ebenfalls in der Fassung vom 4. Juli 1996, GMBl S. 627, 628 f.).

    vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, z.B. Urteile vom 10. Juni 1999 - 2 C 29.98 -, ZBR 2000, 46 = DÖD 2000, 39 (Juris Rn. 21, 22), und vom 31. Januar 2002 - 2 C 1.01 -, ZBR 2002, 401 = DÖD 2002, 172 (Juris Rn. 17); ferner etwa Senatsurteil vom 24. Mai 2006 - 1 A 3706/04 -, Juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. September 2003 - 5 LC 134/03 -, a.a.O.

    Auch der Gesichtspunkt, der beihilferechtliche Fürsorgegeber dürfe zur näheren Bestimmung der Angemessenheit beihilfefähiger Aufwendungen standardisierend auf andere Regelwerke Bezug nehmen und insoweit ergebe sich kein wesentlicher Unterschied zwischen den hier in Bezug genommenen Bestimmungen über die gesetzliche Pflegeversicherung und etwa den Gebührenordnungen der Ärzte und Zahnärzte, vgl. - in diesem Sinne - etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. September 2003 - 5 LC 134/03 -, a.a.O., greift nur bedingt und schließt es insbesondere nicht völlig aus, in besonderen Fallgestaltungen Ansprüche des Beamten gegen seinen Dienstherrn unmittelbar aus der Fürsorgepflicht zuzulassen.

    In diese Richtung gehend auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. September 2003 - 5 LC 134/03 -, a.a.O. (am Ende).

  • VG Regensburg, 28.04.2008 - RO 8 K 07.00678

    Beihilfefähigkeit stationärer Pflegeaufwendungen nach dem Grad der

    Dieses Ergebnis wird auch nicht durch die Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 23. September 2003 Az. 5 LC 134/03 in Frage gestellt.

    Unbeschadet dessen kann es jedoch in besonderen Fällen ausnahmsweise geboten sein, einen "Beihilfeanspruch" unmittelbar auf der Grundlage der Fürsorgepflicht zu gewähren, wenn nämlich diese ansonsten in ihrem Wesenskern verletzt würde (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, z.B. Urteile vom 10. Juni 1999 - 2 C 29.98 -, ZBR 2000, 46 = DÖD 2000, 39 und vom 31. Januar 2002 - 2 C 1.01 -, ZBR 2002, 401 = DÖD 2002, 172 ; ferner etwa OVG NRW vom 24. Mai 2006 - 1 A 3706/04; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. September 2003 - 5 LC 134/03).

    Auch der Gesichtspunkt, der beihilferechtliche Fürsorgegeber dürfe zur näheren Bestimmung der Angemessenheit beihilfefähiger Aufwendungen standardisierend auf andere Regelwerke Bezug nehmen und insoweit ergebe sich kein wesentlicher Unterschied zwischen den hier in Bezug genommenen Bestimmungen über die gesetzliche Pflegeversicherung und etwa den Gebührenordnungen der Ärzte und Zahnärzte (vgl. in diesem Sinne etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. September 2003 - 5 LC 134/03 -, a.a.O.), greift nur bedingt und schließt es insbesondere nicht völlig aus, in besonderen Fallgestaltungen Ansprüche des Beamten gegen seinen Dienstherrn unmittelbar aus der Fürsorgepflicht zuzulassen.

    Abzuheben ist in diesem Zusammenhang auf § 9 Abs. 7 Satz 6 BhV, welcher sich zwar in unmittelbarer Anwendung allein auf Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten bezieht, dessen differenziert ausgestalteten - und insofern in Bezug auf die pflegebedingten Aufwendungen nicht ausdrücklich getroffenen - Regelungen aber auch darüber hinaus entnommen werden kann, welchen (Gesamt-)Eigenanteil der Fürsorgegeber dem Beihilfeberechtigten bezogen auf die stationäre Pflege im Ergebnis zumuten will (in diese Richtung gehend auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. September 2003 - 5 LC 134/03 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.08.2010 - 2 B 13.10

    Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs; Beihilfe (Zuschuss) zu pflegebedingten

    Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass der Rechtssache wegen des Urteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. September 2003 - 5 LC 134/03 - (NVwZ-RR 2004, 365) grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt.
  • VG Gelsenkirchen, 18.04.2008 - 3 K 3273/06

    Zuschuss zu Pflegeaufwendungen nach den Richtlinien der Krankenversorgung des

    Sie hält die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von pflegebedingten Aufwendungen auf einen gedeckelten Betrag" für rechtmäßig und verweist auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. September 2003 - 5 LC 134/03 -.

    Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob sich die Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Aufwandes bereits unmittelbar aus dem Verweis von Nr. 6.10 Absatz 1 BEV-RiPfl auf die Rechtslage nach dem SGB XI ergibt, so Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. September 2003, 5 LC 134/03, oder erst aus der Zusammenschau von Nr. 6.10 Absatz 1 BEV-RiPfl mit den hierzu erlassenden Hinweisen.

  • VG Gelsenkirchen, 12.11.2008 - 3 K 3818/06

    Verletzung der Fürsorepflicht, Härtefallregelung, Begrenzung der Beihilfe bei

    vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, z.B. Urteile vom 10. Juni 1999 - 2 C 29.98 -, ZBR 2000, 46 = DÖD 2000, 39 (Juris Rn. 21, 22), und vom 31. K. 2002 - 2 C 1.01 -, ZBR 2002, 401 = DÖD 2002, 172 (Juris Rn. 17); ferner etwa Senatsurteil vom 24. Mai 2006 - 1 A 3706/04 -, Juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. September 2003 - 5 LC 134/03 -, a.a.O.
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